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Tierhalter haften für ihrer Schützlinge
Zur
Haftung für Schäden , die durch Tiere verursacht werden, sagt §§ 833
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wird durch ein Tier ein
Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Zahme
Haustiere, gezähmte Kleintiere und die Bienenhaltung zu privaten
Zwecken sind in der Regel in der Privaten Haftpflichtversicherung
beitragsfrei mitversichert. Dies gilt in keinem Fall für Hunde, Pferde und Ponys.
Diese benötigen eine gesonderte
Tierhalterhaftpflichtversicherung..
Haustiere in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
Die
Haftpflichtversicherer unterscheiden zwischen Haustieren, gezähmten
Tieren und wilden Tieren. Zu den Haustieren zählen die vom Menschen in
seinem Bereich gehaltenen zahmen Arten. Die Tabelle veranschaulicht,
für welches Haustier welche Art von Haftpflichtversicherung notwendig
ist *:
Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Rinder
benötigen eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Tauben, Hühner, Geflügel, Bienen
benötigen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, falls die Tiere zu
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden.
Ansonsten sind diese Tiere durch die Privathaftpflichtversicherung
mitversichert.
Katzen, Kanarienvögel, Wellensittiche, Papageien, Meerschweinchen u.ä.
sind in der Privathaftpflichtversicherung mitversichert.
Exotische Haustiere wie Schlangen, Affen, Leguane, Raubkatzen u.ä.
werden gemäß Einzelvereinbarungen mit dem Versicherer geschützt.
*)Die einzelnen Vertragsbedingungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausfallen
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